Produkt zum Begriff Arbeitgeber:
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Praxiswissen Arbeitgeber | Selbständig und Arbeitgeber | Als Kleinunternehmer Arbeitgeber
rechtliches Know-how für Selbstständige und Kleinbetriebe
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Der Arbeitgeberassistent | Arbeitgeber Set | Ratgeber Arbeitgeber Kleinunternehmen
Set mit allen Arbeitshilfen für Selbstständige und Kleinbetriebe – u.a. Vorstellungsgespräch, Arbeitsvertrag, Abmahnung, Kündigung
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Riese, Cornelius: Arbeitgeber-Attraktivität und Führung
Arbeitgeber-Attraktivität und Führung , Arbeitgeber-Attraktivität erhöhen Der demografische Wandel wird zunehmend durch den Fachkräftemangel in den Unternehmen spürbar. Arbeitgeber-Attraktivität wird damit zu der zentralen Erfolgsvoraussetzung für Organisationen. Sie setzt gute Führung auf allen Ebenen des Managements voraus. Beide sind untrennbar miteinander verbunden. Wichtige Impulse für die Praxis Dieses Buch ist ein Impulsgeber, wie Arbeitgeber-Attraktivität und Führung institutionell sowie individuell gestaltet und im Unternehmen verankert werden können. Cornelius Riese stellt seine Erfahrungen in Form eines ABCs der Arbeitgeber-Attraktivität dar. Dies dient als Leitfaden und beleuchtet wichtige Aspekte wie Coaching, Diversität, HR-Prozesse, Kommunikation, Recruiting oder Unternehmenswerte. Anschließend vertieft er das Thema mit renommierten Unternehmern und Führungspersönlichkeiten der Wirtschaft: . Angie Gifford, Meta . Jan-Hendrik Goldbeck, Goldbeck . Nicola Leibinger-Kammüller, Trumpf . Theodor Weimer, Deutsche Börse . Christoph Werner, dm . Stefan Wintels, KfW . Reinhard Zinkann, Miele , Bücher > Bücher & Zeitschriften
Preis: 22.00 € | Versand*: 0 € -
Der Minijob: Was Sie als Arbeitgeber beachten müssen!
Ein Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, bei der der monatliche Arbeitslohn die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten darf. Jahrelang lag diese Grenze bei 450,– €, so dass sich der Begriff »450-Euro-Job« eingebürgert hat. Ab dem 1.10.2022 wurde der Mindestlohn auf 12,– € pro Stunde angehoben und damit wird auch die Geringfügigkeitsgrenze angepasst. Sie wurde auf 520,– € erhöht und ist fortan dynamisch ausgestaltet. Eine Erhöhung des Mindestlohns führt von nun an automatisch zu einer Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze und orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn. Im Zuge dessen wurde auch der Übergangsbereich des sogenannten Midijobs entsprechend ausgedehnt. Zum 1.1.2023 erfolgte eine nochmalige Ausweitung des Übergangsbereichs bis zu einem Betrag von 2.000,– €.
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Kann Arbeitgeber vom Tarifvertrag abweichen?
Kann Arbeitgeber vom Tarifvertrag abweichen? Ja, grundsätzlich können Arbeitgeber nicht einseitig vom Tarifvertrag abweichen. Der Tarifvertrag ist rechtlich bindend und regelt die Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten. Wenn ein Arbeitgeber vom Tarifvertrag abweichen möchte, muss dies in Form einer Betriebsvereinbarung oder eines individuellen Arbeitsvertrags mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden. In solchen Fällen müssen die abweichenden Regelungen mindestens so günstig sein wie die im Tarifvertrag festgelegten Bedingungen. Andernfalls kann der Arbeitnehmer die Einhaltung des Tarifvertrags einfordern.
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Stellt der Arbeitgeber keine Lohnabrechnung?
Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine Lohnabrechnung zur Verfügung stellen müssen. Die Lohnabrechnung dient dazu, den Arbeitnehmern Transparenz über ihre Gehaltszahlungen zu geben und sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Wenn der Arbeitgeber keine Lohnabrechnung stellt, kann dies ein Verstoß gegen das Arbeitsrecht sein und der Arbeitnehmer hat das Recht, eine solche einzufordern.
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Kann der Arbeitgeber den Tarifvertrag kündigen?
Kann der Arbeitgeber den Tarifvertrag kündigen? In der Regel kann ein Arbeitgeber einen Tarifvertrag nicht einseitig kündigen, da dieser zwischen den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden ausgehandelt wird. Eine Kündigung des Tarifvertrags bedarf daher meist der Zustimmung beider Vertragsparteien. Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmefälle, in denen ein Tarifvertrag gekündigt werden kann, zum Beispiel wenn im Vertrag eine Kündigungsklausel vereinbart wurde. Es ist daher ratsam, sich im konkreten Fall rechtlich beraten zu lassen, um die genauen Möglichkeiten und Bedingungen für eine Kündigung des Tarifvertrags zu klären.
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Was tun wenn Arbeitgeber keine Lohnabrechnung?
Wenn ein Arbeitgeber keine Lohnabrechnung zur Verfügung stellt, ist es wichtig, dies zunächst mit dem Arbeitgeber zu klären und höflich nach einer Erklärung zu fragen. Es könnte sein, dass es sich um ein Versehen handelt oder dass der Arbeitgeber die Lohnabrechnung auf anderem Wege bereitstellt. Sollte der Arbeitgeber weiterhin keine Lohnabrechnung zur Verfügung stellen, ist es ratsam, sich an die zuständige Gewerkschaft oder Arbeitsbehörde zu wenden, um Unterstützung zu erhalten. Es ist wichtig, die eigenen Rechte als Arbeitnehmer zu kennen und sicherzustellen, dass man korrekt bezahlt wird und alle erforderlichen Dokumente erhält.
Ähnliche Suchbegriffe für Arbeitgeber:
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Avery Zweckform Lohnabrechnung A4 SD 2x40Blatt
Lohn/Gehalt 210x297x7 mm DIN A4 2X40 Blatt Vom Finanzamt anerkannt Farbige Durchschläge für bessere Organisation Selbstdurchschreibend
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Sigel Formularbuch »Lohnabrechnung Mini-Job« LO519 weiß
Formularbuch »Lohnabrechnung Mini-Job« LO519, Anwendungsbereich: Abrechnung, Chlorfrei: Ja, Holzfrei: Ja, Ausführung der Bindung: Spezial-Rückenleimung, Anzahl der Blätter: 50 Blatt, Anzahl der Durchschläge: 0 Blatt, Besonderheiten: Kurzfristige/geringfügige Beschäftigung und Beschäftigung in der Gleitzone, Ausführliche Hinweise zum Ausfüllen, mit Blaupapier, Farbe des Papiers: weiß, perforiert: Ja, Abheftlochung vorhanden: Ja, selbstdurchschreibend: Nein, Seitenzahlen vorhanden: Nein, Sprache: deutsch, Gestaltung / Ausführung: 1-fach, mit Blaupapier, Durchschreibepapier vorhanden: Nein, FSC-zertifiziert: Nein, Papierprodukte/Formularbuch/Gehaltsabrechnung & Stundenzettel
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SIGEL Lohnabrechnung für geringfügig/kurzfristig Beschäftigte Formularbuch LO519
Schnelle Lohnabrechnung mit dem SIGEL Formularbuch Mit dem SIGEL Formularbuch LO519 erstellen Sie im Handumdrehen ordentliche Lohn- und Gehaltsabrechnungen für "Mini-Jobs" – kurzfristige und geringfügige Beschäftigung . Mit den übersichtlich gestalteten Vordrucken sind Sie auf der sicheren Seite, denn das Formular wird vom Finanzamt und den Behörden der Zollverwaltung anerkannt. Ausführliche Hinweise begleiten Sie Stück für Stück beim Ausfüllen der Abrechnung. So wird die schmucklose Verwaltungsarbeit blitzschnell erledigt, indem Arbeitszeiten pflichtbewusst nach Beginn, Ende und Dauer dokumentiert werden. Die weißen Blätter sind beidseitig bedruckt und lassen sich praktischerweise sowohl von Hand also auch mit der Schreibmaschine beschriften . Die einzelnen Blätter werden durch eine besonders haltbare Spezial-Rückenleimung fest an Ort und Stelle gehalten. So bleibt Ihnen das DIN A5 formatige Formularbuch von SIGEL lange erhalten, auch wenn Sie es häufig in Taschen transportieren. Aufgrund der geringen Größe ist das Buch nämlich auch optimal für den schnellen Einsatz unterwegs geeignet. Dank der ultra-feinen Mikroperforation trennen Sie die Blätter mühelos und sauber ab. Nutzen Sie die inklusiven 2 Blatt Blaupapier , um Formulare ganz einfach in mehrfacher Ausfertigung zu erstellen. Nutzen Sie anschließend die Option, die Ihnen die Abheftlochung bietet, und heften Sie die losen Gehaltsabrechnungen sorgfältig ab. Ein unkompliziertes Formularbuch für eine einfache "Mini-Job" Abrechnung : Bestellen Sie das nützliche Formularbuch LO519 von SIGEL doch gleich hier im Online-Shop.
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Avery Zweckform Formularbuch 506 »Lohnabrechnung« weiß, 21x29.7 cm
Formularbuch 506 »Lohnabrechnung«, Anwendungsbereich: Abrechnung, Chlorfrei: Ja, Höhe: 297 mm, Ausführung der Bindung: Sicherheitsbindung, Papierformat: A4, Anzahl der Blätter: 50 Blatt, Anzahl der Durchschläge: 0 Blatt, Besonderheiten: Lohnabrechnung für geringf. Beschäftigte, Breite: 210 mm, Farbe des Papiers: weiß, perforiert: Nein, Abheftlochung vorhanden: Nein, selbstdurchschreibend: Nein, Seitenzahlen vorhanden: Nein, Sprache: deutsch, Gestaltung / Ausführung: 1-fach, mit Blaupapier, Durchschreibepapier vorhanden: Ja, FSC-zertifiziert: Nein, Papierprodukte/Formularbuch/Gehaltsabrechnung & Stundenzettel
Preis: 7.70 € | Versand*: 5.94 €
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Zahlt der Arbeitgeber nicht den Mindestlohn?
Wenn der Arbeitgeber den Mindestlohn nicht zahlt, verstößt er gegen das Gesetz. Arbeitnehmer haben das Recht, den Mindestlohn einzufordern und können sich bei Verstößen an die zuständige Behörde wenden. Es ist wichtig, Beweise für die Nichtzahlung des Mindestlohns zu sammeln, um den Anspruch geltend machen zu können.
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Tarifvertrag oder individuelle Gehaltsverhandlung?
Die Entscheidung zwischen einem Tarifvertrag und individuellen Gehaltsverhandlungen hängt von verschiedenen Faktoren ab. Ein Tarifvertrag bietet in der Regel eine gewisse Sicherheit und Transparenz, da die Gehälter und Arbeitsbedingungen für eine bestimmte Branche oder einen bestimmten Beruf festgelegt sind. Individuelle Gehaltsverhandlungen können hingegen die Möglichkeit bieten, ein höheres Gehalt auszuhandeln, jedoch besteht auch das Risiko, dass die Verhandlungen nicht erfolgreich sind. Letztendlich sollte die Entscheidung von den persönlichen Präferenzen und Zielen abhängen.
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Kann der Arbeitgeber aus dem Tarifvertrag aussteigen?
Nein, grundsätzlich kann ein Arbeitgeber nicht einseitig aus einem Tarifvertrag aussteigen. Tarifverträge sind verbindliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften, die für eine bestimmte Branche oder Region gelten. Um aus einem Tarifvertrag auszusteigen, müsste der Arbeitgeber entweder eine einvernehmliche Änderung mit der Gewerkschaft vereinbaren oder den Tarifvertrag kündigen. Eine Kündigung ist jedoch oft an bestimmte Fristen und Voraussetzungen gebunden und kann zu Arbeitskämpfen führen. Es ist daher ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen, bevor ein Arbeitgeber versucht, aus einem Tarifvertrag auszusteigen.
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Wann muss der Arbeitgeber die Lohnabrechnung geben?
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die Lohnabrechnung spätestens am letzten Arbeitstag des Monats auszuhändigen, für den der Lohn gezahlt wird. In einigen Ländern kann es jedoch auch abweichende Regelungen geben. Es ist ratsam, die genauen gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes zu überprüfen.
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